Ausgangsbeschränkungen und Ausgangssperre ab 9. Dezember
Die bayerische Staatsregierung hat zum 9. Dezember weitere Maßnahmen erlassen.
Ab dem 9. Dezember gelten landesweit folgende Regelungen:
- Landesweite Ausgangsbeschränkung
Verlassen der eigenen Wohnung nur noch mit triftigen Gründen, zum Beispiel:
• im Rahmen der Arbeit
• für Arzt- und Therapeutenbesuche
• für Einkäufe
• bei Besuch eines anderen Hausstands (Gesamtzahl ≤ 5 Personen; dazugehörige Kinder unter 14 Jahren zählen nicht zur Gesamtzahl)
• bei Besuch von Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen
• bei Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
• bei Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
• bei Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engen Kreis
• bei Sport und Bewegung draußen (max. mit einem anderen Hausstand, ≤ 5 Personen)
• für die Versorgung von Tieren
• beim Besuch von Kita, Schule, Hochschule und sonstigen Ausbildungsstätten
• für Ämtergänge
• bei Gottesdienstbesuchen und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften (Maskenpflicht sowie Gesangsverbot)
• für die Teilnahme an zulässigen Versammlungen nach Versammlungsgesetz (Maskenpflicht)
- Alkoholverbot in Innenstädten und an sonstigen Orten unter freiem Himmel, die von den Kreisverwaltungsbehörden festzulegen sind
- Erweiterte Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr früh in Hotspots (Inzidenz > 200
Verlassen der eigenen Wohnung nur aus folgenden Gründen zulässig:
• im Rahmen der Arbeit,• für medizinische und veterinärmedizinische Notfälle
• bei Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
• bei Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
• bei Begleitung Sterbender
• für die Versorgung von Tieren
• aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen
• an den Weihnachtstagen 24. bis 26. Dezember: für Gottesdienstbesuch
Gelockerte Kontaktbeschränkung für Weihnachten (23. bis 26.12.): Treffen mit weiteren Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis bei Gesamtzahl ≤ 10 (dazugehörige Kinder unter 14 Jahren zählen nicht zur Gesamtzahl)
Keine Sonderregelungen für Silvester und Neujahr
Weitere aktuelle Informationen des Staatsministeriums erhalten Sie stetig hier.